Satzung

§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Mosaik. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung          führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes                       „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern.
       Der Zweck wird insbesondere durch Erholungsmaßnamen verwirklicht.
       Durch das Verreisen ohne die Eltern wird die Selbstständigkeit der Kinder gefördert.
       Bei gemeinsamen Aktivitäten werden bestehende Beziehungen der Kinder gefestigt und neue Kontakte                entstehen. In Zusammenarbeit mit einer Kindereinrichtung werden interessierte Kinder im Rahmen einer            Arbeitsgruppe von Beginn an in die Planungen und Organisation einiger Reisen einbezogen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten            keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des                  Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person und jede juristische Person        erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
       Minderjährige benötigen eine Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters.
       Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist                nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(2) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit                des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur mit einer Frist von                3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.            Eine Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(4) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in                    grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.


§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereines nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.                                        Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
       a) die Führung der laufenden Geschäfte,
       b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der                             Tagesordnung,
       c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
       d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und
       e) die Erstellung des Jahresberichtes.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder                        gemeinsam.
       Der Vorstand kann in seiner Sitzung einen Projektleiter beauftragen, der die Geschäfte, wie in der                              Vorstandssitzung beschlossen, selbstständig führt.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.              Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen                                  Verhinderung durch seinen Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll                            eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.                Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.                                                Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines                    Stellvertreters.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom                  Vorsitzenden zu unterschreiben.


§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
       a) die Änderung der Satzung,
       b) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
       c) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
       d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und
       e) die Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten.
       Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von                        zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.              Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der                                    abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/ 5 beschlossen                      werden.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.                  Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins          erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe von                          Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. Soweit es die Umstände zulassen, ist eine Ladungsfrist        von 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.


§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das                                  Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte                Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern.
(2) Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

 

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